Warum es schwieriger wird Werbeanlagen genehmigen zu lassen.


Werbeanlagen sind aus dem heutigen Stadtbild nicht mehr wegzudenken. Ob als klassische Leuchtreklame, moderne LED-Stelen oder dezente Fassadenbeschriftung – Unternehmen nutzen sie, um auf ihre Dienstleistungen oder Produkte aufmerksam zu machen. Doch während die Gestaltungsmöglichkeiten immer vielfältiger werden, stoßen viele Betreiber bei der Umsetzung auf ein zunehmendes Problem: Die Genehmigung von Werbeanlagen wird immer komplexer und in vielen Fällen auch schwieriger.


Doch woran liegt das?

Immer mehr Satzungen, immer mehr Einschränkungen!

Der Hauptgrund für diese Entwicklung liegt in der zunehmenden Reglementierung durch Kommunen. Insbesondere in den letzten Jahren haben viele Städte und Gemeinden ihre Anforderungen verschärft und neue Gestaltungs- oder Werbesatzungen verabschiedet – häufig mit dem Ziel, das historische oder gestalterisch wertvolle Stadtbild zu erhalten. Dabei geht es nicht nur um große Metropolen. Auch kleinere Städte und Gemeinden, insbesondere mit denkmalgeschützten Ortskernen, ziehen nach.

Diese Satzungen legen detailliert fest, wie, wo und in welcher Form Werbeanlagen überhaupt zulässig sind. Die Regelungen gelten vor allem für:

  • Innenstadtbereiche
  • Denkmalzonen oder städtebauliche Erhaltungsgebiete
  • Gebiete mit besonderem Orts- oder Landschaftsbild
  • Touristisch geprägte Altstädte oder Uferzonen


Was steht in solchen Satzungen?

Die Inhalte dieser Regelwerke sind oft umfangreich und für Laien nicht immer auf den ersten Blick verständlich. Sie können unter anderem folgende Einschränkungen enthalten:

Untersagung von digitalen Displays, auch wenn sie blendfrei sind Landesbauordnung (z. B. § 64 BauO NRW) sowie der örtlichen Satzungen.

  • Begrenzung auf eine Werbeanlage pro Nutzungseinheit
  • Verbot von Leuchtwerbung, insbesondere blinkender oder animierter Lichtquellen
  • Vorgaben zu Farben, Materialien, Schriftarten und Beleuchtung
  • Beschränkung der maximalen Größe und Höhe
  • Verbot von Werbung oberhalb des Erdgeschosses
  • Untersagung von freistehenden Werbeanlagen in bestimmten Straßenräumen


In Denkmalbereichen kommt ein weiterer Akteur ins Spiel: die untere Denkmalbehörde. Diese prüft zusätzlich, ob die geplante Anlage das Erscheinungsbild eines Baudenkmals oder seiner Umgebung beeinträchtigt, was oft zu weiteren Auflagen oder Ablehnungen führt.


Genehmigungspflichtig oder nicht?

Nicht jede Werbeanlage ist automatisch genehmigungspflichtig – aber viele eben doch. Die Beurteilung hängt von mehreren Faktoren ab: Art, Größe, Standort, Beleuchtung und Bauweise der Anlage. Leider wird diese Einschätzung von vielen Unternehmen unterschätzt.

Das Problem: Selbst wenn keine bauordnungsrechtliche Genehmigungspflicht besteht, können lokale Satzungen trotzdem zur Ablehnung führen. Das bedeutet: Auch wer formell keine Baugenehmigung benötigt, darf seine Anlage nicht aufstellen, wenn sie gegen eine Werbesatzung verstößt.

Dazu kommt: Eine bereits installierte, aber unzulässige Werbeanlage kann später wieder entfernt werden müssen – schlimmstenfalls auf eigene Kosten und unter Fristsetzung durch die zuständige Behörde.


Was bedeutet das für Unternehmen, Werbetechniker und Eigentümer?

Ohne professionelle Prüfung geht es kaum noch. Die Zeiten, in denen Werbeanlagen schnell und unbürokratisch genehmigt wurden, sind vorbei – besonders in städtebaulich sensiblen Gebieten. Unternehmen sollten daher frühzeitig prüfen, ob ihre geplante Werbung zulässig ist, welche Vorgaben vor Ort gelten und welche Genehmigungsverfahren erforderlich sind.


Fazit: Mehr Vorschriften! aber mit der richtigen Unterstützung kein Problem

Die zunehmende Reglementierung von Werbeanlagen ist Realität – besonders in historischen Stadtkernen und sensiblen Bereichen. Wer hier ohne rechtliche und gestalterische Prüfung vorgeht, riskiert Ablehnung, unnötige Kosten und Zeitverlust.


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