Hamburgische Bauordnung
(HBauO)

vom 14. Dezember 2005
letzte Änderung vom 13. Dezember 2023

§ 60 Verfahrensfreie Vorhaben

(1) Verfahrensfreie Vorhaben sind solche, die weder einer Genehmigung noch einer Zustimmung
nach diesem Gesetz bedürfen.

Anlage 2:


11. Werbeanlagen und Automaten:
11.1 Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche bis zu 1 m2,
11.2 Automaten,
11.3 Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, die nach ihrem erkennbaren Zweck nur vorübergehend für höchstens zwei Monate angebracht werden, außer im Außenbereich,
11.4 Werbeanlagen in Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten an der Stätte der Leistung mit einer Höhe bis zu 10,0 m ab Geländeoberfläche sowie Sammelschilder als Hinweis auf
ortsansässige gewerbliche Betriebe mit einer Höhe bis zu 10,0 m ab Geländeoberfläche,
11.5 Erneuerung und Austausch der Werbemotive bei Wechselwerbeanlagen,
11.6 Erneuerung und Austausch bestehender Werbeanlagen, wenn Art und Größe nicht verändert werden,
11.7. Werbeanlagen, für die eine Genehmigung nach wegerechtlichen Vorschriften erforderlich ist, außer Werbeanlagen an Fassaden und Baugerüsten;

Sie planen eine Werbeanlage in Hamburg?
Wir prüfen für Sie, ob eine Baugenehmigung nötig ist!

Bauordnung Hamburg
Wappen Hamburg