Hessische Bauordnung (HBO)
vom 28. Mai 2018,
letzte Änderung vom 11. Juli 2024
§ 63 Baugenehmigungsfreie Bauvorhaben
Vorhaben nach § 62 Abs. 1 Satz 1 bedürfen nach Maßgabe der Anlage keiner Baugenehmigung.
Anlage (zu § 63)
10 Werbeanlagen, Warenautomaten
10.1 Werbeanlagen,
10.1.1 mit einer Ansichtsfläche bis 1 m²,
10.1.2 die vorübergehend an der Stätte der Leistung angebracht oder aufgestellt werden, wenn sie nicht fest mit dem Boden oder anderen baulichen Anlagen verbunden sind,
10.1.3 für zeitlich begrenzte Veranstaltungen,
10.1.4 die nicht vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind,
10.1.5 in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten an der Stätte der Leistung, an und auf Flugplätzen, Sportanlagen, an und in abgegrenzten Versammlungsstätten sowie auf Ausstellungs- und Messegeländen, sie dürfen nicht in die freie Landschaft wirken,
10.1.6 im Geltungsbereich einer Satzung nach § 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, wenn die Satzung Festsetzungen über Art, Größe und Anbringungsort der Werbeanlagen enthält und die Werbeanlagen diesen Festsetzungen entsprechen,
10.1.7 als Zeichen, die auf abseits oder versteckt gelegene Stätten hinweisen (Hinweiszeichen),
10.1.8 als Schilder, die Inhaberinnen oder Inhaber und Art gewerblicher oderlandwirtschaftlicher Betriebe kennzeichnen (Hinweisschilder), wenn sie vor Ortsdurchfahrten auf einer einzigen Tafel zusammengefasst sind, 10.2 Warenautomaten.
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