Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern
(LBauO M-V)
vom 15. Oktober 2015
letzte Änderung vom 16.04.2024
§ 61 Verfahrensfreie Bauvorhaben,
(1) Verfahrensfrei sind
12. folgende Werbeanlagen, Warenautomaten:
a) Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche bis zu 1 m2,
b) Werbeanlagen, die nach ihrem erkennbaren Zweck nur
vorübergehend für höchstens zwei Monate angebracht werden, außer im Außenbereich,
c) Schilder, die Inhaber und Art gewerblicher Betriebe kennzeichnen
(Hinweisschilder), wenn sie vor Ortsdurchfahrten auf einer einzigen
Tafel zusammengefasst sind, d) Werbeanlagen in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-,
Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten an der Stätte der
Leistung mit einer Höhe bis zu 10 m,
e) Warenautomaten sowie, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der Anlage;
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