Landesbauordnung
Rheinland-Pfalz (LBauO)

vom 24. November 1998 ;
letzte Änderung vom 07. Dezember 2022 (gültig ab 15. Dezember 2022)

§ 62 Genehmigungsfreie Vorhaben

(1) Unbeschadet einer nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigung bedürfen keiner Baugenehmigung das Errichten, Herstellen, Aufstellen, Anbringen oder Ändern von folgenden
baulichen Anlagen, anderen Anlagen und Einrichtungen:

8. Werbeanlagen, Warenautomaten, Hinweisschilder


a) Werbeanlagen bis zu 1 m2 Größe, soweit durch Satzung nach § 88 Abs. 1 keine andere Größe bestimmt ist,
b) Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen, wie Aus- und Schlussverkäufe, Märkte, Messen und Heimatfeste, für die Dauer der Veranstaltung,
c) Werbeanlagen, die an der Stätte der Leistung vorübergehend angebracht oder aufgestellt sind, soweit sie nicht mit dem Boden oder einer baulichen Anlage verbunden sind,
d) Hinweisschilder Landesbetriebs Mobilität, Kreiswappenschilder und Gemeindewappenschilder am Ortsein- und -ausgang,
e) Warenautomaten, wenn sie in räumlicher Verbindung mit einer offenen Verkaufsstelle stehen;

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