Sächsische Bauordnung (SächsBO)
in der Neufassung vom 11. Mai 2016
letzte Änderung vom 01. März 2024 (gültig ab 19. März 2024)
§ 61 Verfahrensfreie Vorhaben
(1) Verfahrensfrei sind:
12, folgende Werbeanlagen:
a) Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche bis zu 1 m2,
b) Warenautomaten,
c) Werbeanlagen, die nach ihrem erkennbaren Zweck nur vorübergehend für höchstens zwei Monate angebracht werden, außer im Außenbereich,
d) Hinweisschilder (§ 10 Absatz 3 Nummer 3), wenn sie vor Ortsdurchfahrten auf einer Tafel zusammengefasst sind,
e) Werbeanlagen in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, lndustrie- und vergleichbaren Sondergebieten an der Stätte der Leistung mit einer Höhe bis zu 10 m sowie, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden Anlage errichtet werden, die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der Anlage,
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