Bauordnung des Landes
Sachsen-Anhalt
(BauO LSA)
in der Neufassung vom 10. September 2013
letzte Änderung vom 13. Juni 2024
§ 60 Verfahrensfreie Vorhaben
(1) Verfahrensfrei ist die Errichtung, Änderung oder Aufstellung für
12. Werbeanlagen, Warenautomaten, Schilder und Tafeln:
a) Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche bis zu 1 m2,
b) Warenautomaten,
c) Werbeanlagen, die nach ihrem erkennbaren Zweck nur vorübergehend für höchstens zwei Monate angebracht werden, außer im Außenbereich,
d) Schilder im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 2 und 3,
e) Werbeanlagen in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten an der Stätte der Leistung mit einer Höhe bis zu 10 m, sowie, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der
Anlage und
f) Orientierungs- und Bildtafeln über Wanderwege, Forst- und Fischereilehrpfade und über die nach dem Bundesnaturschutzgesetz und dem Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt geschützten Teile von Natur und Landschaft;
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