Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO)

vom 5. Juli 2024

§ 61 Verfahrensfreie Vorhaben

(1) Verfahrensfrei sind

12. folgende Werbeanlagen


a) Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche bis zu 1 m2,
b) Warenautomaten,
c) Werbeanlagen, die nach ihrem erkennbaren Zweck nur vorübergehend für höchstens zwei Monate angebracht werden; im Außenbereich nur soweit sie einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen,
d) Werbeanlagen, die an der Stätte der Leistung vorübergehend angebracht oder aufgestellt werden, soweit sie nicht mit dem Boden oder einer baulichen Anlage verbunden sind,
e) Schilder, die Inhaberinnen oder Inhaber und Art gewerblicher Betriebe kennzeichnen (Hinweisschilder), wenn sie vor Ortsdurch-fahrten auf einer einzigen Tafel zusammengefasst sind,
f) Werbeanlagen in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten an der Stätte der Leistung mit einer Höhe bis zu 10 m über der festgelegten Geländeoberfläche, sowie, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit
verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der Anlage;

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