Werbeanlagen – Lexikon
Fachbegriffe, Genehmigung & Baurecht einfach erklärt
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Allgemeines Wohngebiet
Ein allgemeines Wohngebiet ist eine Baugebietskategorie nach der Baunutzungsverordnung. Werbeanlagen sind hier nur eingeschränkt zulässig und unterliegen besonderen gestalterischen und baurechtlichen Anforderungen. In vielen Fällen ist eine Baugenehmigung erforderlich, insbesondere bei beleuchteten oder großformatigen Werbeanlagen. Maßgeblich sind die jeweilige Landesbauordnung sowie örtliche Gestaltungssatzungen.

Architektenkammer
Die Architektenkammer ist eine berufsständische Organisation für Architekten und Stadtplaner. Im Zusammenhang mit Werbeanlagen ist sie relevant, da Bauanträge in vielen Bundesländern nur von bauvorlageberechtigten Entwurfsverfassern eingereicht werden dürfen. Diese müssen in der Regel Mitglied einer Architektenkammer sein.

Außenbereich
Der Außenbereich umfasst Flächen außerhalb geschlossener Ortschaften im Sinne des Baugesetzbuchs. Werbeanlagen sind dort nur in Ausnahmefällen zulässig, da der Schutz von Landschaft und Natur im Vordergrund steht. In der Regel ist eine Baugenehmigung erforderlich, häufig verbunden mit strengen Standort- und Gestaltungsauflagen.

Autohaus
Werbeanlagen an Autohäusern unterliegen besonderen Anforderungen, da sie häufig gut sichtbar an Verkehrswegen platziert werden. Größe, Beleuchtung und Position müssen baurechtlichen und verkehrsrechtlichen Vorgaben entsprechen. Insbesondere Pylone, Fahnenmasten oder beleuchtete Werbeanlagen sind meist genehmigungspflichtig.

Baugesetzbuch (BauGB)
Das Baugesetzbuch regelt die grundlegenden Anforderungen an die bauliche Nutzung von Grundstücken. Für Werbeanlagen ist es insbesondere bei der Einordnung von Innen- und Außenbereich sowie bei Bebauungsplänen relevant. Es bildet die rechtliche Grundlage für viele Genehmigungsentscheidungen.
Baugenehmigung
Die Baugenehmigung ist die behördliche Erlaubnis zur Errichtung oder Änderung einer Werbeanlage. Sie wird benötigt, wenn keine Genehmigungsfreistellung greift. Im Genehmigungsverfahren prüft die Baubehörde unter anderem Bauordnungsrecht, Bauplanungsrecht und örtliche Satzungen.
Bau
Der Begriff Bau bezeichnet im Zusammenhang mit Werbeanlagen die bauliche Anlage selbst sowie deren Errichtung oder Änderung. Da Werbeanlagen rechtlich als bauliche Anlagen gelten können, unterliegen sie häufig den Vorschriften der Landesbauordnungen und dem Genehmigungserfordernis.

Baunutzungsverordnung (BauNVO)
Die Baunutzungsverordnung regelt, welche Nutzungen in welchen Baugebieten zulässig sind. Für Werbeanlagen ist sie entscheidend, da sie vorgibt, ob und in welchem Umfang Werbung in Wohn-, Misch-, Gewerbe- oder Industriegebieten zulässig ist.

Bauordnung (BAUO)
Die Bauordnung des jeweiligen Bundeslandes enthält die zentralen Anforderungen an Werbeanlagen. Sie regelt unter anderem Genehmigungspflichten, Abstandsflächen, Standsicherheit und Gestaltung. Da Bauordnungen Ländersache sind, unterscheiden sich die Regelungen bundesweit.

Bauplan
Der Bauplan für eine Werbeanlage stellt die geplante Anlage detailliert dar. Er enthält unter anderem Ansichten, Maße, Befestigungsarten und den genauen Standort. Der Bauplan ist ein zentrales Dokument im Genehmigungsverfahren.

Bauprüfverordnung (BauPrüfVO)
Die Bauprüfverordnung regelt in einigen Bundesländern das Prüfverfahren baulicher Anlagen. Für Werbeanlagen kann sie relevant sein, wenn statische Nachweise oder besondere technische Prüfungen erforderlich sind, etwa bei großen oder freistehenden Anlagen.
Baurecht
Das Baurecht umfasst alle rechtlichen Vorschriften zur Errichtung und Nutzung baulicher Anlagen. Für Werbeanlagen setzt es sich aus Bauplanungsrecht, Bauordnungsrecht und örtlichen Satzungen zusammen. Es entscheidet darüber, ob eine Werbeanlage zulässig und genehmigungsfähig ist.

Bauvorbescheid
Ein Bauvorbescheid klärt einzelne baurechtliche Fragen vor Einreichung eines Bauantrags. Bei Werbeanlagen kann er sinnvoll sein, um vorab die grundsätzliche Zulässigkeit eines Standorts oder einer Werbeform zu prüfen.

Bebauungsplan
Der Bebauungsplan legt verbindlich fest, wie Grundstücke genutzt werden dürfen. Er kann Art, Größe und Gestaltung von Werbeanlagen einschränken oder konkret regeln. Die Vorgaben des Bebauungsplans sind bei der Genehmigung zwingend zu beachten.

Denkmal
Bei denkmalgeschützten Gebäuden oder in Denkmalbereichen gelten besonders strenge Anforderungen an Werbeanlagen. Jede Veränderung des Erscheinungsbildes bedarf in der Regel einer denkmalrechtlichen Genehmigung zusätzlich zur Baugenehmigung.

Entwurfsverfasser
Der Entwurfsverfasser ist für die Planung und Einreichung des Bauantrags verantwortlich. Für Werbeanlagen muss er in vielen Fällen bauvorlageberechtigt sein. Das ist häufig ein Architekt oder Ingenieur.

Flurstück
Das Flurstück bezeichnet die kleinste buchungstechnische Einheit eines Grundstücks im Kataster. Für Bauanträge von Werbeanlagen ist die eindeutige Angabe des Flurstücks erforderlich, um den Standort eindeutig zuzuordnen.

Gebot der Rücksichtnahme
Das Gebot der Rücksichtnahme verlangt, dass Werbeanlagen keine unzumutbaren Beeinträchtigungen für Nachbarn verursachen. Dazu zählen Blendwirkungen, übermäßige Größe oder störende Beleuchtung. Es spielt eine zentrale Rolle bei Genehmigungsentscheidungen.

Genehmigungsfreistellung
Die Genehmigungsfreistellung ermöglicht es, bestimmte Werbeanlagen ohne formelle Baugenehmigung zu errichten. Voraussetzung ist, dass alle gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. Die Regelungen unterscheiden sich je nach Bundesland.

Geschäftseröffnung
Im Rahmen einer Geschäftseröffnung sind Werbeanlagen oft besonders wichtig. Dennoch gelten auch hier die baurechtlichen Vorschriften. Temporäre oder dauerhafte Werbeanlagen können genehmigungspflichtig sein und sollten frühzeitig geprüft werden.

Gewerbegebiet
In Gewerbegebieten sind Werbeanlagen grundsätzlich besser zulässig als in Wohngebieten. Dennoch gelten auch hier Vorgaben zu Größe, Höhe, Beleuchtung und Gestaltung. Besonders auffällige Anlagen sind meist genehmigungspflichtig.

Indirekte Beleuchtete Werbeanlage
Eine indirekt beleuchtete Werbeanlage wird nicht selbst zum Leuchtkörper, sondern von außen angestrahlt. Diese Form ist häufig besser genehmigungsfähig als direkt leuchtende Anlagen, unterliegt aber dennoch baurechtlichen Vorgaben.

Industriegebiet
Industriegebiete bieten die größten Spielräume für Werbeanlagen. Dennoch sind auch hier Genehmigungen erforderlich, insbesondere bei großen, freistehenden oder beleuchteten Anlagen. Verkehrs- und Immissionsschutz spielen eine wichtige Rolle.

Innenbereich
Der Innenbereich umfasst Flächen innerhalb geschlossener Ortschaften. Werbeanlagen sind hier grundsätzlich zulässig, müssen sich jedoch in die Umgebung einfügen. Maßgeblich sind Bebauungspläne, Bauordnungen und örtliche Satzungen.

Nachbarbeteiligung
Bei bestimmten Werbeanlagen werden Nachbarn im Genehmigungsverfahren beteiligt. Sie können Einwendungen erheben, insbesondere bei Beeinträchtigungen durch Größe oder Beleuchtung. Die Nachbarbeteiligung kann das Verfahren verlängern.
Ortsdurchfahrt
Entlang von Ortsdurchfahrten gelten besondere Regelungen für Werbeanlagen. Neben dem Baurecht ist häufig auch das Straßen- und Verkehrsrecht zu beachten. Sichtbeziehungen und Verkehrssicherheit stehen im Vordergrund.

Reines Wohngebiet
In reinen Wohngebieten sind Werbeanlagen nur in sehr begrenztem Umfang zulässig. Gewerbliche Werbung ist meist stark eingeschränkt oder unzulässig. Eine Genehmigung wird nur in Ausnahmefällen erteilt.
Werbesatzung
Eine Werbesatzung ist eine kommunale Regelung zur Gestaltung von Werbeanlagen. Sie legt unter anderem Größe, Farbe, Beleuchtung und Position fest. Werbesatzungen sind bei der Planung zwingend zu berücksichtigen.