Brandenburgische Bauordnung (BbgBO)

in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 2018 (GVBl. I Nr. 39), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Februar 2021 (GVBl. I Nr. 5) und durch das dritte Gesetz zur Änderung der Brandenburgischen Bauordnung vom 28. September 2023 (GVBl. I Nr. 18)

§ 61 Genehmigungsfreie Vorhaben

(1) Baugenehmigungsfrei sind:

12. folgende Werbeanlagen:


a) Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche bis zu 2,5 Quadratmeter,
b) Werbeanlagen, die nach ihrem erkennbaren Zweck nur vorübergehend für höchstens zwei
Monate angebracht werden, außer im Außenbereich,
c) Schilder, die Inhaber und Art gewerblicher Betriebe kennzeichnen (Hinweisschilder),
wenn sie vor Ortsdurchfahrten auf einer einzigen Tafel zusammengefasst sind,
d) Werbeanlagen in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleich
baren Sondergebieten an der Stätte der Leistung mit einer Höhe bis zu 10 Meter
sowie, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit
verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der Anlage,

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