Bremische Landesbauordnung (BremLBO)

vom 29. Mai 2024
zuletzt berichtigt am 24. Juni 2024

§ 61 Verfahrensfreie Bauvorhaben

(1) Verfahrensfrei sind

12. folgende Werbeanlagen:


a) Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche bis zu 1 Quadratmeter, außer im Geltungsbereich örtlicher Bauvorschriften nach § 86 Absatz 1 Nummer 1 und 2,
b) Waren- und Leistungsautomaten sowie Packstationen von Post- und Paketdienstleistern, außer im Geltungsbereich örtlicher Bauvorschriften nach § 86 Absatz 1 Nummer 1 und 2,
c) Werbeanlagen, die nach ihrem erkennbaren Zweck nur vorübergehend für höchstens zwei Monate angebracht werden, außer im Außenbereich,
d) Schilder, die Inhaberin oder Inhaber und Art gewerblicher Betriebe kenn zeichnen (Hinweisschilder), wenn sie vor Ortsdurchfahrten auf einer einzigen Tafel zusammengefasst sind,
e) Werbeanlagen in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten an der Stätte der Leistung mit einer Höhe bis zu 10 Meter,
f) Werbeanlagen, die genehmigte Anlagen in den bisherigen Abmessungen unverändert ersetzen, außer im Geltungsbereich örtlicher Bauvorschriften nach § 86 Absatz 1 Nummer 1 und 2,
g) vorübergehende Werbeanlagen auf Baustellen,
h) Werbeanlagen, die baulicher Bestandteil von Fahrgastunterständen nach Nummer 1 Buchstabe e sind,
i) Servicesäulen und Hinweistafeln für Mobilitätsdienstleistungen;
sowie, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der Anlage;

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