Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
Vom 3. April 2012
Zuletzt geändert am 18. Juni 2024(1)
§ 60 Verfahrensfreie Baumaßnahmen
(1) Die im Anhang genannten baulichen Anlagen und Teile baulicher Anlagen dürfen in dem dort festgelegten Umfang ohne Baugenehmigung errichtet, in bauliche Anlagen eingefügt und geändert werden (verfahrensfreie Baumaßnahmen).
(2) Verfahrensfreie Baumaßnahmen sind auch die im Anhang genannten Baumaßnahmen.
Anhang (zu § 60 Abs. 1)
Werbeanlagen, Hinweisschilder und Warenautomaten
10.1 Werbeanlagen mit nicht mehr als 1 m² Ansichtsfläche,
10.2 vorübergehend angebrachte oder aufgestellte Werbeanlagen an der
Stätte der Leistung, wenn die Anlagen nicht fest mit dem Erdboden
oder anderen baulichen Anlagen verbunden sind,
10.3 Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen,
10.4 Werbeanlagen mit nicht mehr als 10 m Höhe an der Stätte der Leis
tung in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe- oder Industrie
gebieten oder in durch Bebauungsplan festgesetzten Sondergebieten
für eine gewerbe- oder industrieähnliche Nutzung,
10.5 Schilder an öffentlichen Straßen mit Hinweisen über das Fahrverhalten,
10.6 Orientierungs- und Bildtafeln über Radrouten, Wanderwege und Lehr
pfade, Schilder, die durch Rechtsvorschrift geschützte Teile von Natur
und Landschaft kennzeichnen, sowie Wegweiser zu Stätten, die dem
Totengedenken dienen,
10.7 Schilder, die Notfalltreffpunkte kennzeichnen,
10.8 Warenautomaten und Paketstationen, wenn der Brutto-Rauminhalt
jeweils nicht mehr als 10 m³ beträgt, außer im Außenbereich
10.9 die
a) mit der Errichtung einer in Nummer 10.5 oder 10.6 genannten
Anlage verbundene Änderung der äußeren Gestalt oder
b) mit der Nutzung einer in Nummer 10.5 oder 10.6 genannten Anlage
verbundene Änderung der Nutzung
bestehender baulicher Anlagen, in, auf oder an denen die Anlage ange
bracht wird.
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