Landesbauordnung für
das Saarland (LBO)
vom 18. Februar 2004
letzte Änderung vom 12.12.2023 (gültig ab 12.04.2024)
§ 61 Verfahrensfreie Vorhaben
(1) Verfahrensfrei sind:
9. folgende Werbeanlagen, Warenautomaten, ähnliche Anlagen sowie Hinweisschilder und -zeichen, jeweils bis 10 m Anlagenhöhe, sowie, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der Anlage:
a) Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche bis zu 1 m²,
b) Anlagen, die der Ankündigung oder Anpreisung dienen und nicht vom öffentlichen Verkehrs- oder Grünraum aus sichtbar sind,
c) Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen, d) für höchstens 2 Monate an der Stätte der Leistung angebrachte oder aufgestellte Werbeanlagen,
e) Waren- und Leistungsautomaten sowie Packstationen von Post- und Paketdienstleistern,
f) Zeichen, die auf abseits oder versteckt gelegene Stätten hinweisen, außer im Außenbereich,
g) Schilder, die Inhaber und Art gewerblicher oder landwirtschaftlicher Betriebe kennzeichnen oder auf einen Beruf hinweisen (Hinweisschilder) an der Stätte der Leistung, vor Ortsdurchfahrten, wenn sie vor Ortsdurchfahrten auf einer einzigen Tafel zusammengefasst sind, und an Stellen, an denen sie nicht vom öffentlichen Verkehrs- oder Grünraum aus sichtbar sind,
h) Werbeanlagen in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten an der Stätte der Leistung, an und auf Flugplätzen, Sportanlagen, auf abgegrenzten Versammlungsstätten, Ausstellungs- und Messegeländen, soweit sie nicht in die freie Landschaft wirken, i) Servicesäulen und Hinweistafeln für Mobilitätsdienstleistungen,
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