Thüringer Bauordnung
(ThürBO)

vom 2. Juli 2024

§ 63 Verfahrensfreie Bauvorhaben

(1) Verfahrensfrei sind

12. folgende Werbeanlagen sowie, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der Anlage:


a) Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche bis zu 1 m², außer im Außenbereich,
b) Warenautomaten, c) Werbeanlagen, die nach ihrem erkennbaren Zweck nur vorübergehend für höchstens zwei Monate angebracht werden, außer im Außenbereich,
d) Hinweisschilder und
e) Werbeanlagen in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten mit einer Höhe bis zu 10 m;

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Bauordnung Thüringen
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