Werbeanlagen im Außenbereich (§ 35 BauGB):
Was ist erlaubt – und was nicht?
Werbeanlagen an Gebäuden oder entlang von Straßen gehören heute zum gewohnten Stadtbild. Doch was ist, wenn sich das eigene Grundstück außerhalb eines Ortes befindet – zum Beispiel in ländlicher Umgebung, an einer Landstraße oder auf freiem Feld? Dann wird es komplizierter, denn der sogenannte Außenbereich unterliegt besonderen gesetzlichen Regeln. In diesem Beitrag zeigen wir, wann und wie eine Werbeanlage im Außenbereich zulässig ist – und welche Stolperfallen Sie unbedingt vermeiden sollten.
26.08.2025 4 Minuten

Was ist der Außenbereich nach § 35 BauGB?
Der Außenbereich ist im § 35 des Baugesetzbuches (BauGB) geregelt. Er umfasst alle Flächen, die nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen und nicht als Baugebiet ausgewiesen sind.
Beispiele für Grundstücke im Außenbereich:
- Ein Bauernhof am Ortsrand
- Ein Gewerbebetrieb an einer Landstraße
- Eine Gärtnerei oder ein Freizeitpark außerhalb der Ortslage
Ziel der Regelung ist es, ungeordnete Bebauung, Zersiedelung und optische Verunstaltung der Landschaft zu vermeiden.
Sind Werbeanlagen im Außenbereich überhaupt erlaubt?
Grundsätzlich gilt: Werbeanlagen sind im Außenbereich nicht zulässig, es sei denn, sie sind ausnahmsweise privilegiert oder genehmigungsfähig.
Eine Werbeanlage darf nur dann errichtet werden, wenn sie:
- einem im Außenbereich zulässigen Betrieb dient (z. B. einem landwirtschaftlichen Hof mit Direktvermarktung),
- sich harmonisch in die Umgebung einfügt,
- den Natur- und Landschaftsschutz nicht beeinträchtigt und
- keine Verkehrsgefährdung darstellt.
Fremdwerbung, also z. B. Werbung für eine andere Firma, ist in der Regel nicht zulässig.
Was prüft das Bauamt bei Werbeanlagen im Außenbereich?
Wenn ein Bauantrag für eine Werbeanlage im Außenbereich gestellt wird, prüft die zuständige Behörde unter anderem:
- Verkehrssicherheit
Die Werbung darf Verkehrsteilnehmer nicht blenden oder ablenken. Besonders bei LED-Anlagen ist das ein entscheidender Punkt. - Die Art des Betriebs vor Ort
Nur wenn der Betrieb selbst im Außenbereich genehmigungsfähig ist, kann auch die dazugehörige Werbung genehmigt werden. - Das Verhältnis von Werbeanlage zum Betrieb
Die Werbung muss auf den eigenen Betrieb hinweisen – keine großflächigen LED-Tafeln für fremde Unternehmen. - Die Auswirkungen auf das Landschaftsbild
Große, leuchtende oder bewegte Werbung kann als „störend“ eingestuft werden.
Beispiele aus der Praxis
✅ Zulässig (in der Regel mit Genehmigung):
Ein Hofladen platziert eine unbeleuchtete Tafel an der Einfahrt mit dem Hinweis „Frische Eier – Direkt vom Bauernhof“. Die Werbung ist ortsbezogen, dezent und fügt sich in die Umgebung ein.
❌ Unzulässig:
Ein leuchtender LED-Pylon an der Landstraße, der für eine Autowerkstatt im nächsten Ort wirbt. Die Werbung steht in keinem Bezug zum Grundstück und beeinträchtigt das Landschaftsbild.
Brauche ich eine Genehmigung für eine Werbeanlage im Außenbereich?
Ja, in fast allen Fällen.
Auch kleinere Schilder oder Tafeln im Außenbereich sind genehmigungspflichtig, da sie baurechtlich als „bauliche Anlagen“ gelten. Eine Befreiung oder Ausnahmegenehmigung kann nur bei entsprechender Begründung und Prüfung durch die Bauaufsicht erteilt werden.
Außerdem sind oft weitere Behörden beteiligt – etwa die Untere Naturschutzbehörde, das Straßenverkehrsamt oder bei beleuchteten Anlagen auch die Immissionsschutzbehörde.
Unser Tipp: Frühzeitig beraten lassen
Werbeanlagen im Außenbereich unterliegen strengen Regeln – doch mit der richtigen Herangehensweise ist oft eine Lösung möglich. Wir helfen Ihnen dabei, eine rechtssichere, genehmigungsfähige und passende Werbeanlage zu planen.
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Wir prüfen Ihr Vorhaben, übernehmen die Kommunikation mit dem Bauamt und erstellen auf Wunsch den vollständigen Bauantrag.